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Jugendberufshilfe – Mit welchen Jugendlichen arbeiten wir
Unsere Angebote der Jugendberufshilfe richten sich an junge Frauen und Männer ab 16 Jahren (in besonderen Fällen ab 15 Jahren), die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigung einen erhöhten Förderbedarf haben.
Nach unseren Erfahrungen handelt es sich dabei um Jugendliche und junge Erwachsene,
• die sich in schwierigen persönlichen, psychischen und sozialen Situationen befinden,
• die keinen bzw. nur einen sehr schlechten Schulabschluss haben und/ oder bereits Ausbildungen oder Maßnahmen abgebrochen haben,
• die Lernbehinderungen oder Konzentrationsstörungen aufweisen,
• die den Besuch der Schule verweigern,
• die noch nicht im Stande sind, den Anforderungen eines Arbeitsalltags nachzukommen,
• die Gewalt- und Drogenerfahrung haben,
• deren Familien nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben bei der Erziehung ausreichend wahrzunehmen.
Wir sind überzeugt, mit diesen jungen Frauen und Männern erfolgreich arbeiten zu können. Ihre Entscheidung, bei uns eine Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Ausbildung zu beginnen, ist der erste Schritt zu einer Veränderung ihrer Situation. Durch das Würdigen dieser Entscheidung kann ein Prozess hin zu mehr Eigenverantwortlichkeit initiiert werden.
Jugendberufshilfe – rechtliche Grundlagen
Die Jugendberufshilfe ist ein Angebot der Jugendsozialarbeit. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (§§ 27 bzw. 41 i.V.m. § 13 SGB VIII).
Die Jugendsozialarbeit richtet sich an junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Ihnen können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden (siehe § 13 (1), (2) SGB VIII).
Um das Angebot nutzen zu können, stellen die Erziehungsberechtigten bzw. jungen Volljährigen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung bei ihrem zuständigen Jugendamt. Bei Feststellung eines Hilfebedarfs wird evtl. mit den Jugendberatungshäusern entschieden, inwieweit das Angebot geeignet ist.